„Bedingungslose Sozialhilfe“? Was Bezieherinnen in Österreich heute schon müssen
„Es wird die bedingungslose Sozialhilfe nicht mehr geben.“
Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP), Ö1 „Im Journal zu Gast“, 24. 10. 20261Der Satz klingt, als bekäme man Sozialhilfe heute einfach so. Nach geltendem Recht stimmt das nicht. Seit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz 2019 schreibt der Bund den Ländern vor, die Leistung an Arbeitsbereitschaft, an den Einsatz von Einkommen und Vermögen, an Mitwirkungs- und Meldepflichten und an Integrationspflichten zu binden. Bei Verstößen müssen die Länder kürzen, „bis zur gänzlichen Einstellung“.2,7 Diese Seite zeigt Schritt für Schritt, was eine Sozialhilfebezieherin heute erfüllen muss. Jede Aussage ist mit der Gesetzesstelle oder einer amtlichen Quelle belegt.
1. Wer hier was regelt
Für die Sozialhilfe ist der Bund nur für die Grundsätze zuständig (Art. 12 B-VG, „Armenwesen“). Er gibt sie im Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) von 2019 vor. Die konkreten Ansprüche, Beträge und Strafen stehen in den neun Landesgesetzen.2 In der Steiermark heißt die Leistung „Sozialunterstützung“ (StSUG), in Wien weiterhin „Mindestsicherung“ (WMG). Als Beispiele dienen unten vor allem diese beiden Länder, dazu Nieder- und Oberösterreich, wo es um die Sanktionen geht.
Schon der allgemeine Grundsatz des Bundesgesetzes stellt eine Bedingung:
„Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.“ § 3 Abs. 2 SH-GG2
Dazu kommt, dass die Sozialhilfe subsidiär ist, also das letzte Netz: Sie zahlt nur, „als der Bedarf nicht durch eigene Mittel … oder durch … Leistungen Dritter abgedeckt werden kann“ (§ 3 Abs. 3 SH-GG).2
2. Bevor es den ersten Euro gibt
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Aufenthaltsstatus
Sozialhilfe ohne Einschränkung bekommen nur österreichische Staatsbürgerinnen und Asylberechtigte. Andere Fremde bekommen sie grundsätzlich erst nach fünf Jahren rechtmäßigem, dauerhaftem Aufenthalt. Asylwerberinnen und ausreisepflichtige Personen sind ausgeschlossen. Subsidiär Schutzberechtigte erhalten höchstens das Niveau der Grundversorgung. § 4 SH-GG3
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Erst eigenes Geld und Vermögen aufbrauchen
Angerechnet werden alle Einkünfte, Leistungen Dritter und verwertbares Vermögen, „auch im Ausland“. Dazu zählt auch der Teil des Einkommens von Ehe- oder Lebenspartnern im selben Haushalt, der über deren eigenen Bedarf hinausgeht. § 7 Abs. 1 SH-GG5
Behalten darf man nur das Schonvermögen von 600 % des Richtsatzes, 2026 also 7.379,34 €. § 7 Abs. 8 SH-GG, § 5 Abs. 5 StSUG5,10,39
Ein Auto ist nur geschützt, wenn man es für den Beruf, wegen einer Behinderung oder mangels Öffis braucht.8,10 Eine Eigentumswohnung, in der man selbst wohnt, muss man nicht verkaufen. Dauert der Bezug aber länger als drei Jahre, kann das Land die Kosten im Grundbuch als Forderung eintragen lassen. § 7 Abs. 8 SH-GG5
In Wien wird gekürzt, wer in den letzten drei Jahren Vermögen verschenkt oder ein Erbe ausgeschlagen hat. § 15 Abs. 2 WMG18
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Ansprüche gegen andere selbst einfordern
Sozialhilfe ist davon „abhängig zu machen“, dass man Ansprüche gegen Dritte verfolgt, typischerweise den Unterhalt vom Ex-Partner oder vom Vater der Kinder. Ausgenommen ist nur, was „offenbar aussichtslos oder unzumutbar“ ist. § 7 Abs. 2 SH-GG; § 6 StSUG5,11
In Wien wird ein Kind bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt, solange sein Unterhalt nicht gerichtlich festgestellt ist und das zumutbar wäre. § 7 Abs. 4 WMG16 Vorrangige Leistungen wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Pension muss man ebenfalls zuerst beantragen.
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Vollständiger Antrag mit Nachweisen
Dem Antrag gehören Nachweise über Person, Wohnung, Einkommen und Vermögen bei. Dazu kommen Belege zur Arbeitsfähigkeit, etwa die Vormerkbestätigung des AMS oder ein Gutachten über Arbeitsunfähigkeit. § 13 Abs. 5 StSUG13 Die Behörde hat für die Entscheidung bis zu drei Monate Zeit. § 16 Abs. 5 StSUG; § 35 WMG13,20
3. Pflichten während des Bezugs
a) Arbeitskraft einsetzen und beim AMS gemeldet sein
„Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft und von aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen der Bezugsberechtigten abhängig zu machen.“ § 3 Abs. 4 SH-GG2
Konkret heißt das: Wer arbeitsfähig ist, muss beim AMS als arbeitsuchend vorgemerkt sein, vermittelte zumutbare Stellen annehmen und an Kursen und Maßnahmen teilnehmen. § 14 WMG; § 4 Abs. 3 und § 7 StSUG17,12 Ob eine Arbeit zumutbar ist, beurteilt in Wien ausdrücklich das AMS nach den Regeln des Arbeitslosenversicherungsgesetzes.17 Dort gilt:
- Zumutbar ist eine Bezahlung nach Kollektivvertrag.24
- Zumutbar ist ein täglicher Arbeitsweg (hin und zurück) von „jedenfalls“ 1,5 Stunden, bei Vollzeit von „jedenfalls zwei Stunden“. § 9 Abs. 2 AlVG24 Nach der Rechtsprechung des VwGH sind es laut AMS sogar bis zu 3 Stunden.26
- Zur Pflicht gehören auch Nach- und Umschulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen. § 9 Abs. 1 AlVG24
In der Steiermark gehört seit 2026 ausdrücklich auch die Bereitschaft dazu, „die für die Vermittelbarkeit … erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erwerben“. § 7 Abs. 1 StSUG12
Das AMS ist verpflichtet, der Sozialbehörde Sperren und abgebrochene Maßnahmen zu melden (§ 28 Abs. 6 WMG)21. Bund und Länder müssen einen laufenden Datenaustausch zwischen Sozialbehörden, Meldebehörden, Innenministerium, AMS und Integrationsfonds sicherstellen. § 8 Abs. 2 SH-GG6
Wer von der Arbeitspflicht ausgenommen ist (Steiermark, ähnlich Wien):12,17
- Menschen im Regelpensionsalter
- Eltern von Kindern unter 3 Jahren, aber nur, wenn es keine geeignete und zumutbare Kinderbetreuung gibt
- Menschen, die Angehörige ab Pflegegeldstufe 3 pflegen (bei Demenz oder pflegebedürftigen Kindern ab Stufe 1)
- Menschen in Sterbebegleitung
- Menschen in einer zielstrebig verfolgten Ausbildung
- Invalide bzw. arbeitsunfähige Menschen
Eine Mutter eines Dreijährigen muss also grundsätzlich arbeiten bzw. arbeitsbereit sein.
b) Integrationspflichten (für Asylberechtigte und Drittstaatsangehörige)
Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die Sozialhilfe beziehen und arbeitsfähig sind, müssen eine Integrationserklärung unterschreiben, eine Deutschprüfung auf Niveau B1 beim Integrationsfonds ablegen und einen Werte- und Orientierungskurs vollständig besuchen und abschließen. § 16c Abs. 1 IntG; § 6 IntG27,28 Wer diese Pflichten schuldhaft verletzt, dem muss die Leistung um mindestens 25 % für mindestens drei Monate gekürzt werden. § 9 Abs. 3 SH-GG7 In Wien sind die Integrationspflichten ausdrücklich Teil des Pflichtenkatalogs. § 6 Abs. 1 Z 7 WMG16 Eine Integrationspflicht ist also nicht neu, es gibt sie seit 2019.
c) Mitwirken, erscheinen, sich untersuchen lassen
Bezieherinnen müssen „aktiv an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes … mitzuwirken“ und sich „unerlässlichen Untersuchungen“ unterziehen. § 16 Abs. 1 StSUG13 In Wien müssen sie auf Verlangen persönlich beim Amt erscheinen. § 6 Abs. 2 WMG16 Wer Unterlagen nicht vorlegt, Angaben verweigert oder Unterhalt nicht verfolgt, dem wird die Leistung nach Fristsetzung eingestellt, und zwar „ohne Nachzahlung“. § 16 WMG19
d) Jede Änderung sofort melden
Das Bundesgesetz verlangt, Änderungen „unverzüglich“ zu melden, „längstens binnen eines Monats“. § 7 Abs. 7 SH-GG5 In der Steiermark gilt eine Frist von zwei Wochen: für Einkommen, Vermögen, Familien- und Wohnverhältnisse. § 17 Abs. 1 StSUG14 In Wien muss man auch Abwesenheiten von mehr als zwei Wochen melden.20 Laut Stadt Wien besteht für diese Zeit kein Anspruch.40
e) Befristet, kontrolliert, teils als Sachleistung
- Die Leistung wird für höchstens 12 Monate bewilligt, danach braucht es einen neuen Antrag. § 3 Abs. 6 SH-GG2 In der Steiermark gilt für dauerhaft Arbeitsunfähige und Pensionisten eine Ausnahme mit bis zu 36 Monaten.13
- Einkommen und Vermögen werden regelmäßig kontrolliert. § 9 Abs. 1 SH-GG7
- Der Wohnbedarf soll vorrangig als Sachleistung gedeckt werden, zum Beispiel als Zahlung direkt an den Vermieter. § 3 Abs. 5 SH-GG2
- Die Behörde kann die Leistung an Auflagen knüpfen. § 16 Abs. 6 StSUG13
4. Was bei Verstößen passiert
Das Bundesgesetz verlangt von den Ländern ausdrücklich „wirksame und abschreckende Sanktionen …, insbesondere Reduktionen bis zur gänzlichen Einstellung sowie Rückforderungen“. Das gilt für fehlende Arbeitsbereitschaft, verschwiegene Einkünfte und eine zweckwidrige Verwendung der Leistung. § 9 Abs. 2 SH-GG7 So setzen die Länder das um:
| Land | Kürzung bei Arbeits- oder Maßnahmenverweigerung (überall bis 100 %) |
|---|---|
| Steiermark § 7 StSUG (seit 30.1.2026)12 | −50 % für 3 Monate; ab dem 3. Verstoß −75 % für 3 Monate; danach −100 %, bis das Fehlverhalten aufhört, mindestens 3 Monate |
| Wien § 15 WMG18 | −25 % für 1 Monat; dann −50 % für 2 Monate; dann −100 %, solange die Verweigerung dauert (der Wohnanteil bleibt) |
| Oberösterreich § 19 Oö. SOHAG23 | −30 % für 1 Monat, dann −50 % für 3 Monate; danach zwingend gänzliche Einstellung, mit grundsätzlich 6 Monaten Sperre |
| Niederösterreich § 11 NÖ SAG22 | −50 % für mindestens 3 Monate; bei wiederholter Verweigerung gänzliche Einstellung möglich, danach frühestens nach 6 Monaten wieder Leistungen |
Dazu kommen weitere Folgen:
- AMS-Sperre wird nicht ausgeglichen: Sperrt das AMS das Arbeitslosengeld (mindestens 6, im Wiederholungsfall 8 Wochen, § 10 AlVG25), darf die Sozialhilfe höchstens die Hälfte des Ausfalls ersetzen (§ 7 Abs. 3 SH-GG)5. In der Steiermark ersetzt sie gar nichts davon. § 7 Abs. 3 StSUG12
- Rückforderung: Wer die Meldepflicht verletzt oder falsche Angaben macht, muss zurückzahlen. In der Steiermark verjähren diese Ansprüche nie. § 17 Abs. 5 StSUG14
- Verwaltungsstrafe: 200 bis 4.000 €, ersatzweise bis zu 6 Wochen Haft. Das gilt etwa bei unwahren Angaben oder wenn jemand innerhalb von 12 Monaten zweimal seine Arbeitskraft nicht einsetzt (Steiermark). § 29 StSUG15
- Keine aufschiebende Wirkung: Die Kürzung gilt sofort, auch wenn man Beschwerde dagegen einlegt. § 16 Abs. 8 StSUG; § 36 WMG13,20
5. Wer Sozialhilfe tatsächlich bezieht
Die jüngsten vollständigen Zahlen stammen aus der Mindestsicherungs- und Sozialhilfestatistik 2024 (Statistik Austria / Sozialministerium).29
- Sanktionen sind selten: 2024 wurde im Monatsschnitt gegen 2.564 Personen (rund 1 %) eine Sanktion wegen Pflichtverletzungen bei Arbeit oder Integration verhängt.29,30 In der Steiermark waren es 2025 im Schnitt 214 von 15.416 Personen.42
- Kosten: 1.317 Mio. € im Jahr 2024. Das sind 0,27 % des BIP43 und rund 0,8 % aller Sozialausgaben (161,5 Mrd. €; eigene Berechnung aus zwei Tabellen der Statistik Austria29,31).
- Viele Anspruchsberechtigte beantragen gar nicht: Eine Studie des Europäischen Zentrums für Wohlfahrtspolitik schätzt, dass rund 30 % der berechtigten Haushalte keinen Antrag stellen (Daten 2015).32
- Arm trotz Hilfe: 58 % der Menschen in Haushalten mit Sozialhilfe sind armuts- oder ausgrenzungsgefährdet. 33 % können laufende Kosten nicht rechtzeitig bezahlen.29
6. Was die Reform ändern würde
Am 22./23. Oktober 2026 hat die Regierung den Entwurf „Sozialhilfe NEU“ in Begutachtung geschickt. Stellungnahmen sind bis 13. November 2026 möglich. Beschlossen ist noch nichts.33 Laut Entwurf und Wirkungsfolgenabschätzung würde sich Folgendes ändern:33,34
- Niedrigere Einstiegsleistung („Grundleistung – Integration“): Wer arbeitsfähig ist, aber noch nicht 13 Wochen (unter 25) bzw. 26 Wochen (ab 25) vollversichert gearbeitet hat, bekommt zunächst nur rund 861 € (Personen im Integrationsprogramm) bzw. rund 1.016 € (alle anderen, also auch Österreicherinnen). Den Rest bis rund 1.230 € gibt es nur mit Zuschlägen für absolvierte Kurse (+155 €, frühestens nach 4 Monaten) und für AMS-Intensivmaßnahmen (+214 €).
- Sanktionen: mindestens −25 %, bei beharrlicher Verweigerung bis zum völligen Entfall. Der Wohnbedarf unterhaltsberechtigter Angehöriger bleibt gedeckt. § 9 Abs. 3 SH-GG-Entwurf
- Arbeitspflicht verschärft: Die Ausnahme für Kinderbetreuung soll nur mehr für Kinder unter 2 Jahren gelten (bisher unter 3). Die Zumutbarkeit soll ausdrücklich nach § 9 AlVG beurteilt werden. § 6a SH-GG-Entwurf33
- Kinder: fix 307,47 € für das erste Kind, ab dem fünften Kind nur 147,59 € pro Kind.35
- Verbesserungen: verpflichtende Zuschläge für Alleinerziehende, 18 % Zuschlag und doppeltes Schonvermögen für Menschen mit Behinderung.34
- Laut Wirkungsfolgenabschätzung soll der Staat ab 2029 jährlich netto rund 237 Mio. € sparen.34
Caritas und Volkshilfe warnen vor mehr Kinderarmut: „Es ist völlig ausgeschlossen, in Österreich mit 860 Euro Miete, Essen und Kleidung zu bezahlen.“37,38
Was davon ist neu? Arbeitspflicht, AMS-Vormerkung, Integrationspflicht mit Deutsch- und Wertekursen, Kürzungen bis 100 % und die fünfjährige Wartefrist für Nicht-Österreicher gibt es schon heute. Neu wären vor allem zwei Dinge: Die volle Leistung soll künftig an vorherige Erwerbszeiten bzw. an absolvierte Maßnahmen geknüpft sein. Und für Asylberechtigte soll die Einstiegsleistung niedriger ausfallen.
7. Fazit
Eine „bedingungslose Sozialhilfe“ gibt es in Österreich nicht, und es gab sie auch nicht vor dieser Reform. Wer sie bezieht, muss nach geltendem Recht:
- Ersparnisse über 7.379 € aufbrauchen, Partnereinkommen anrechnen lassen und Unterhalt einklagen,
- sich beim AMS melden und zumutbare Arbeit mit bis zu zwei, laut AMS sogar drei Stunden täglichem Arbeitsweg annehmen,
- an Kursen teilnehmen, als Asylberechtigte bis zur B1-Prüfung und zum Wertekurs,
- jede Änderung binnen zwei Wochen (Steiermark) bzw. einem Monat melden und alle zwölf Monate neu beantragen.
Bei Verstößen wird bis auf null gekürzt. Tatsächlich sanktioniert wird rund ein Prozent der Bezieherinnen und Bezieher. Mehr als die Hälfte steht dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung, vor allem weil es Kinder sind.
Quellen
- Kurier: Stocker: „Es wird die bedingungslose Sozialhilfe nicht mehr geben“, 24.10.2026.
- Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, § 3 SH-GG (Grundsätze, Subsidiarität, Arbeitskraft, Sachleistung, Befristung).
- § 4 SH-GG (Personenkreis, Ausschlüsse).
- § 5 SH-GG (Höchstsätze).
- § 7 SH-GG (Einsatz eigener Mittel, Ansprüche gegen Dritte, AMS-Sperre, Anzeigepflicht, Schonvermögen, Grundbuch).
- § 8 SH-GG (Datenaustausch).
- § 9 SH-GG (Kontrolle, Sanktionen, Kürzung bei Integrationspflichtverletzung).
- Sozialministerium: Sozialhilfe – Anspruchsvoraussetzungen.
- Sozialministerium: Sozialhilfe – Leistungen (2026: max. rund 1.230 € für Alleinstehende, 12-mal jährlich).
- Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, § 5 StSUG (Vermögen).
- § 6 StSUG (Ansprüche gegen Dritte).
- § 7 StSUG (Einsatz der Arbeitskraft, Ausnahmen, Kürzungsstufen 50/75/100 %), idF LGBl. Nr. 10/2026.
- § 16 StSUG (Mitwirkung, Befristung, Auflagen, keine aufschiebende Wirkung); § 13 StSUG (Antragsunterlagen).
- § 17 StSUG (Anzeigepflicht binnen zwei Wochen, Rückerstattung, keine Verjährung).
- § 29 StSUG (Strafbestimmungen).
- Wiener Mindestsicherungsgesetz, § 6 WMG (Pflichten, persönliches Erscheinen); § 7 WMG (Unterhalt).
- § 14 WMG (Einsatz der Arbeitskraft, AMS, Ausnahmen).
- § 15 WMG (Kürzungsstufen 25/50/100 %, Schenkung/Erbe).
- § 16 WMG (Einstellung bei fehlender Mitwirkung).
- § 21 WMG (Anzeigepflicht, Rückforderung); §§ 35, 36 WMG (Entscheidungsfrist, Beschwerde).
- § 28 WMG (Auskunftspflicht des AMS).
- NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, § 11 NÖ SAG.
- Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, § 19 Oö. SOHAG.
- Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 9 AlVG (Arbeitswilligkeit, Zumutbarkeit, Wegzeit).
- § 10 AlVG (Sperre 6/8 Wochen).
- AMS: Wichtige Informationen zu AMS-Leistungen (Wegzeit bis 3 Stunden laut VwGH).
- Integrationsgesetz, § 16c IntG (B1-Prüfung, Wertekurs für Sozialhilfebeziehende).
- § 6 IntG (Integrationserklärung, Kurspflicht).
- BMASGPK / Statistik Austria: Mindestsicherung und Sozialhilfe: Leistungsbezug und Lebensbedingungen (Statistik 2024, EU-SILC 2022–2024), 17.9.2025.
- Statistik Austria: Personen mit Arbeitsanreizen bzw. Sanktionen 2024 (ODS); Übersicht: Mindestsicherung und Sozialhilfe.
- Statistik Austria: Sozialquote, Sozialausgaben und Finanzierung (Sozialausgaben 2024: 161.521 Mio. €).
- Fuchs, Hollan, Gasior, Premrov, Scoppetta (European Centre): Falling through the social safety net? Non-take-up of minimum income benefit in Austria, 2019.
- RIS-Begutachtung: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz und das Sozialhilfe-Statistikgesetz geändert werden (BMASGPK, Frist 13.11.2026).
- Vorblatt und Wirkungsfolgenabschätzung zum Entwurf (PDF).
- Tiroler Tageszeitung/APA: Sozialhilfe neu: 1230 Euro fix, strengere Regeln für Migranten, 22.10.2026; ORF: Sozialhilfe: Strengere Regeln und neue Kindersätze, 22.10.2026.
- ORF: „Mehr als 200 Mio. Euro“ für Budget: Stocker verteidigt Sozialhilfereform, 24.10.2026.
- Caritas (APA-OTS): Reform der Sozialhilfe … befeuern aber Armut per Gesetz, 23.10.2026.
- Volkshilfe (APA-OTS): Fenninger zu Sozialhilfe Neu, 23.10.2026.
- Land Steiermark: Broschüre Sozialunterstützung 2026 (Ersparnisse bis 7.379,34 €).
- Stadt Wien: Mindestsicherung (1.229,89 € für Alleinwohnende 2026) und Antrag (Abwesenheit, AMS-Meldung).
- VfGH 12.12.2019, G 164/2019: Aufhebung der Kinder-Höchstsätze und des Sprach-„Arbeitsqualifizierungsbonus“; Arbeitspflicht, Fünfjahresfrist und Integrationssanktion bestätigt.
- Statistik Austria: Sozialhilfestatistik Steiermark 2025 (ODS), Tabelle 10.
- ORF: Zahl der Sozialhilfeempfänger leicht gestiegen, 12.11.2025.
- Caritas: Sozialhilfe in Österreich – Zahlen & Fakten, 5.2.2026.